Arbeitsrecht

Donnerstag, 8. Mai 2008

Was ist eigentlich ein Betriebsrat und wofür haben wir ihn?

„Der Betriebsrat ist als Organ der Arbeitnehmerschaft zur Wahrnehmung und Förderung der wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb berufen.

Funktion des Betriebsrates
Die rechtlichen Grundlagen der Betriebsratstätigkeit sind im Arbeitsverfassungsgesetz geregelt. Über den Betriebsrat haben die Arbeitnehmer Mitwirkungsrechte bei der Gestaltung der sie unmittelbar berührenden betrieblichen Ordnung.

Der Betriebsrat ist gleichsam der "Sachwalter" der Solidarinteressen der Arbeitnehmer. Zu diesen Solidarinteressen zählt aber auch der Schutz des einzelnen Arbeitnehmers, der durch die Entscheidung des Arbeitgebers benachteiligt wurde.

Für den Betriebsrat ist die Interessenvertretung der Arbeitnehmer eine Pflichtaufgabe. In seiner Tätigkeit sind dem Betriebsrat gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer im Betrieb besondere Verhaltenspflichten auferlegt. So sind etwa die Mitglieder des Betriebsrats zur Verschwiegenheit über persönliche Verhältnisse der Arbeitnehmer verpflichtet.

Neben der Vertretungsfunktion für die Belegschaft als Ganzes oder den einzelnen Arbeitnehmer hat der Betriebsrat auch eine Informations-, Steuerungs- und Kommunikationsfunktion im Betrieb. Er ist – vereinfacht gesagt – das Bindeglied zwischen der Belegschaft und der Betriebsführung.“

Quelle: AK.Portal - Aufgaben des Betriebsrats

Dienstende – Formen und Folgen

Es gibt verschiedene Möglichkeiten zur Beendigung von Dienstverhältnissen. Dem Betriebsrat werden in diesem Zusammenhang durch das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) Mitwirkungsrechte eingeräumt. Die Form der Dienstvertragsauflösung hat in jedem Fall wirtschaftliche Konsequenzen.

Befristeter Vertrag
Das Dienstverhältnis kann beendet werden durch Zeitablauf. Je nach Vertragslänge kann ein Abfertigungsanspruch entstanden sein, gebührt Arbeitslosengeld ab Vertragsende (wenn der Vertrag für mindestens 6 Monate abgeschlossen wurde) und kann die Stellenvermittlung durch das AMS sofort beansprucht werden. Im Falle einer absehbaren Arbeitslosigkeit kann man sich beim AMS schon vorzeitig anmelden.

Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses

Das Dienstverhältnis kann beendet werden durch Lösung im beiderseitigen Einvernehmen und ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, d.h. beide Seiten müssen gleich viel dazu beitragen, damit es rechtswirksam zustande kommen kann.

Die Arbeiterkammer bietet eine schriftliche Vorlage zur einvernehmlichen Auflösung an.

Der/die Arbeitnehmer/in kann vor der Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Beratung mit dem Betriebsrat (über Abfertigungsansprüche, Urlaubsverbrauch etc.) verlangen. Dieses Verlangen ist der Geschäftsführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Innerhalb der diesem Verlangen folgenden zwei Arbeitstage kann eine einvernehmliche Lösung nicht rechtswirksam vereinbart werden.

Wenn von einer Seite ein rechtsunwirksamer Akt gesetzt wird, so ist diese Rechtsunwirksamkeit schriftlich innerhalb 1 Woche bei der Geschäftsführung und gerichtlich innerhalb von 3 Monaten beim Arbeits- und Sozialgericht geltend zu machen.

Kommt die einvernehmliche Lösung zustande, so kann auch ein Abfertigungsanspruch nach dem Angestelltengesetz bestehen oder individuell ausverhandelt werden.

Folgt auf das Dienstverhältnis Arbeitslosigkeit, so gebühren unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen Arbeitslosengeld und Arbeitsplatzvermittlung ab dem ersten Tag (AMS).

Kündigung durch den/die Dienstgeber/in
Bereits die Kündigungsabsicht muss dem Betriebsrat gemeldet werden und dieser hat das Recht auf Beratung und Stellungnahme innerhalb von 5 Arbeitstagen. Erst nach dieser Frist kann von der Geschäftsführung eine Dienstgeberkündigung rechtswirksam ausgesprochen werden.

Hat der Betriebsrat der Kündigungsabsicht ausdrücklich widersprochen, so kann er die Kündigung auf Wunsch des/der Dienstnehmers/in bei Vorliegen entsprechender Gründe (siehe ArbVG § 105 (3)) beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten – die Frist dafür beträgt 1 Woche.

Erst wenn der Betriebsrat dem Wunsch des/der Dienstnehmers/in nicht nachgekommen und die Einspruchsfrist für den Betriebsrat verstrichen ist, kann der/die Dienstnehmer/in selbst die Kündigung bei Gericht anfechten.

Bei einer Dienstgeberkündigung sind die im Angestelltengesetz oder Vertragsbedienstetengesetz vorgeschriebenen Kündigungsfristen für beide Seiten zu beachten. Folgt auf das Dienstverhältnis Arbeitslosigkeit, so gebühren unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen Arbeitslosengeld und Arbeitsplatzvermittlung ab dem ersten Tag.
AMS: Leistungen

In vielen österreichischen Betrieben wurde in den letzten Jahren ein Kündigungsfrühwarnsystem eingeführt und mittels Betriebsvereinbarung abgesichert, dass BetriebsrätInnen genügend Zeit zur Erarbeitung und Verhandlung von Sozialplänen bleibt.

Kündigung durch den/die Dienstnehmer/in
Bei „Selbstkündigung“ kann vorab eine Beratung mit dem Betriebsrat vereinbart werden, Kündigungsfrist und Abfertigung können individuell verhandelt werden. Bei Selbstkündigung gebühren im Falle einer auf das Dienstverhältnis folgenden Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld und Arbeitsplatzvermittlung erst nach einer durch das AMS verhängten Sperrfrist von 4 Wochen.
AMS: Leistungen bei Selbstkündigung
Entlassung
Eine Entlassung ist die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den/die Arbeitgeber/in aus einem wichtigen Grund. Liegt ein Entlassungsgrund vor, ist die Entlassung berechtigt erfolgt. Gibt es keinen Entlassungsgrund, ist die Entlassung unberechtigt erfolgt.
Grundsätzlich beendet aber jede Entlassung – egal, ob berechtigt oder unberechtigt – das Dienstverhältnis sofort an dem Tag, an dem sie der/die Arbeitnehmer/in schriftlich oder mündlich erhält. AK.Portal
Der/die Betriebsinhaber/in hat den Betriebsrat von jeder Entlassung eines/einer Arbeitnehmers/in unverzüglich zu verständigen und innerhalb von 3 Arbeitstagen nach erfolgter Verständigung auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem die Entlassung zu beraten (ArbVG § 106).

Hat der Betriebsrat innerhalb der dreitägigen Frist der Entlassung nicht ausdrücklich zugestimmt, so kann diese beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 105 Abs. 3 ArbVG vorliegt und der/die betroffene Arbeitnehmer/in keinen Entlassungsgrund gesetzt hat.

Wird die Entlassung rechtswirksam, so beträgt die Sperrfrist durch das AMS mindestens 4 Wochen. Sie kann auch länger sein und somit der Bezug von Arbeitslosengeld ganz ausfallen.

VerfasserInnen: BRAK-UG

Quellen:
Arbeitsverfassungsgesetz
Arbeiterkammer
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